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Bezirkssatzung

§ 1 - Name und Wesen

1.1

Der "Schachbezirk Mittelbaden e.V.", im folgenden "Bezirk" genannt, hat seinen Sitz in Rastatt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rastatt eingetragen.

1.2

Der Bezirk und seine Mitglieder erkennen die Satzung und das Regelwerk des Badischen Schachverbands e.V. in der jeweils gültigen Fassung für sich als verbindlich an.

 

 

§ 2 - Zweck und Aufgaben

2.1
Seine Aufgabe ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin nach den Grundsätzen des Amateursports. Er widmet sich vor allem auch der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen.

2.2     

Entsprechend seiner Aufgabe ist der Bezirk parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
 

2.3     

Der Bezirk ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

2.4
Mittel des Bezirks dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirks.

2.5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. des laufenden Jahres und endet am 30.06. des nächsten Jahres.     

§ 4 - Mitgliedschaft

4.1
Mitglied im Bezirk können nur Schachvereine / Vereine mit Schachabteilung werden, die Mitglied im Badischen Schachverband e. V. und im Badischen Sportbund sind.

4.2
Die Aufnahme als Mitglied in den Bezirk setzt eine schriftliche Anmeldung voraus. 

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Bezirks im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen teilzunehmen.

5.2
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestrebungen des Bezirks nach Kräften zu fördern.

5.3
Die Mitglieder haben Beiträge an den Bezirk zu entrichten. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.4
Jedes Mitglied soll zwei Vertreter zur Mitgliederversammlung  entsenden.

 
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
 
6.1
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch die Beendigung der Mitgliedschaft beim Badischen Schachverband e. V.

 

6.2
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Bezirksvorstand.

§ 7 - Bezirksorgane
Die Organe des Bezirks sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer

§ 8 - Mitgliederversammlung

8.1

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b) Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung des Kassenwartes
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer
e) Festsetzung des Bezirksbeitrags
f) Wahl der Delegierten für den Verbandstag

 

8.2
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen. Eine außerordentliche Versammlung ist  einzuberufen, wenn besonderes Bezirksinteresse vorliegt oder diese von einer Minderheit, d.h. von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder, vom Vorstand verlangt wird. Eine Versammlung ist jeweils vier Wochen zuvor schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 8.3
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

8.4
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
a) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
b) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor.
c) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Stimmabgabe für ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
d) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe, soweit nicht die Satzung entgegensteht.
e) Die Wahl der Mitglieder für den Vorstand und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
f) Für die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
g) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird spätestens zu Beginn der kommenden Verbandsrunde verschickt.

§ 9 - Vorstand

9.1
Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertreter des Vorsitzenden
c) der Schriftführer
d) der Kassenwart
Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen. Vom Vorstand können Referenten ernannt werden.

 

9.2     

Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt und dürfen dem Bezirksvorstand nicht angehören.

9.3     

Der Vorstand regelt alle Bezirksangelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen Organ des Badischen Schachverbands vorbehalten sind oder von der Mitgliederversammlung entschieden werden.


9.4
Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf mindestens zweimal im Geschäftsjahr einberufen. Eine Sitzung ist jeweils zwei Wochen zuvor schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

9.5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3, jedoch mindestens 3 seiner Mitglieder, darunter der Bezirksvorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei Verhinderung die seines Stellvertreters den Ausschlag.

9.6
Der Bezirk wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

9.7
Der Kassenwart führt die gesamten Kassengeschäfte des Bezirks. Er erstellt den Jahresabschlussbericht für die Mitgliederversammlung.

§ 10 - Rechnungsführung

10.1
Die Bezirkskasse ist jährlich einmal durch die gewählten Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Unvermutete Prüfungen sind zulässig.

§ 11 - Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung der Teile dieser Satzung, welche das Verhältnis zum Badischen Schachverband e.V. beschreiben (§§ 1.2;  4.1;  6.1;  9.3;  11;  12.2), bedarf es der Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder.

§ 12 - Auflösung des Bezirks

12.1
Die Auflösung des Bezirks kann nur durch die zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder.

12.2
Bei Auflösung des Bezirks fällt das Vermögen dem Badischen Schachverband e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

12.2
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 29.03.04 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.